Wer ab dem 1.
Dezember 2005 erstmals ein Gesuch um
einen Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen)
stellt, erhält den Führerausweis nach bestandener
Prüfung für drei Jahre nur auf
Probe. Erst nach dem Besuch einer Weiterausbildung
wird der Ausweis
danach
unbefristet
abgegeben.
Lernfahrende erhalten den Führerausweis nach bestandener praktischer Prüfung nur noch auf
Probe. Die Probezeit beträgt drei
Jahre. Wer den unbefristeten Führerausweis
erwerben will, muss die vorgeschriebene Weiterausbildung absolvieren
und untersteht während der Probezeit einem verschärften
Sanktionsregime.
Strenge Administrativmassnahmen
nach Widerhandlungen während
der Probezeit
Bei einem Entzug des Führerausweises wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Die zweite Widerhandlung, die
einen Entzug nach sich zieht, führt zur Annullierung der
Fahrberechtigung. Wer danach noch Motorfahrzeuge lenken will,
muss ein neues Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen.
Darüber hinaus ist den üblichen Unterlagen ein verkehrspsychologisches
Gutachten einer behördlich anerkannten Stelle beizulegen,
das die Fahreignung bejaht und nicht älter als drei Monate
ist. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr
nach Begehung der Widerhandlung ausgestellt werden.
Obligatorische Weiterausbildung
Die Weiterbildung dauert 16 Stunden. Sie wird auf zwei
Kurstage aufgeteilt. Die Ausbildung wird in Gruppen von sechs bis
zwölf Personen durchgeführt.
Die Kursteilname wird vom Veranstalter bestätigt.
Frühestens einen Monat vor Ablaufdatum des Führersscheins
auf Probe, kann das Gesuch um einen unbefristeten
Führerausweis gestellt werden.
Folgen bei Nichtabsolvierung der obligatorischen Weiterausbildung
Die Weiterausbildung muss grundsätzlich innerhalb der
dreijährigen Probezeit absolviert werden. Ausnahmsweise
- beispielsweise wegen Krankheit - kann sie in einer Nachfrist
von drei Monaten nachgeholt werden. Wer die Weiterausbildung auch während der Nachfrist nicht
absolviert, erhält
keinen unbefristeten Führerausweis. Personen, die danach
Motorfahrzeuge führen wollen, müssen wieder ein Gesuch um einen Lernfahrausweis einreichen. Wer die Weiterausbildung
nicht absolviert und nach dem Ablauf des Führerausweises
auf Probe ein Motorfahrzeug führt, wird wegen Fahrens
ohne Führerausweis bestraft. Zudem ist die Erteilung eines
neuen Lernfahrausweises während mindestens sechs Monaten
nach der Widerhandlung ausgeschlossen.
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